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Steuer für Kampfhunde gekippt

Verwaltungsgericht: 600 Euro sind rechtswidrig - Berufung möglich
 
Die hohe Laichinger Steuer für sogenannte Kampfhunde ist rechtswidrig. Diese Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen getroffen.
von THOMAS SPANHEL

Die Hündin Xena, ein American-Staffordshire-Terrier: Ihr Vater war DRK-Rettungshund, sie ist sehr kinderlieb. Archivfoto *Laichingen/Sigmaringen * Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat den Steuerbescheid der Stadt Laichingen über die Höhe von 600 Euro für einen sogenannten Kampfhund aufgehoben. Der Gemeinderat hatte 2006 beschlossen, dass "Kampfhunde" 600 Euro Steuern im Jahr zahlen müssen, Hunde anderer Rassen werden dagegen nur mit 81 Euro besteuert.
Die Laichingerin Monika Müller, die einen entsprechenden Steuerbescheid für ihre Hündin Xena erhalten hatte und deren Widerspruch bereits vom Landratsamt zurückgewiesen worden war, ist nun "gottfroh" über die Entscheidung in Sigmaringen. Ebenso wie ihr achtjähriger Sohn, der mit Xena aufgewachsen ist und der die Hündin, einen American Staffordshire Terrier, längst als Spielgefährtin liebgewonnen hat. Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt bisher nicht vor. Daher könne die Stadt Laichingen auch noch nicht entscheiden, ob sie gegen die Entscheidung Berufung beim Verwaltungsgerichtshof einlege, teilte Bürgermeister Friedhelm Werner zu der Sache mit.
Lars-Jürgen Weidemann, Rechtsanwalt von Monika Müller, informierte aber auf Grundlage der mündlichen Verhandlung die Öffentlichkeit darüber, dass nach Ansicht des Gerichts der Laichinger Gemeinderat schon im November 2006 nicht mehr ohne weiteres davon hätte ausgehen können, dass sogenannte Kampfhunde wie etwa ein American Staffordshire Terrier gefährlicher seien als andere Hunderassen vergleichbarer Größe und vergleichbaren Gewichts. Wissenschaftliche Untersuchungen der Tierärztlichen Hochschule Hannover beispielsweise hätten ergeben, dass andere Hunderassen wie der Schäferhund oder Mischlinge weit aggressiver seien als sogenannte Kampfhunde. Die Hündin Xena habe beispielsweise problemlos zwei Wesensprüfungen über ihre Ungefährlichkeit bestanden.
Vor diesem Hintergrund geht der Anwalt davon aus, dass nicht nur die Höherbesteuerung von sogenannten Kampfhunden landesweit untersagt wird, sondern auch die Rechtmäßigkeit der Polizeiverordnung des Innenministeriums über das Halten gefährlicher Hunde aus dem August 2000, auf der die höhere Besteuerung in vielen Gemeinden des Landes beruht. Um pauschale Urteile über bestimmte "Kampfhunde" abgeben zu können, wie das in der Polizeiverordnung getan wird, müssten aber regelmäßige Statistiken geführt werden. Das habe das Land nicht getan. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung sei eine höchstrichterliche Entscheidung gut, meint Weidemann.

Erscheinungsdatum: Dienstag 06.05.2008













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